Mahnverfahren
Erfüllt ein Schulder, gleich ob Geld oder Warenschuldner, seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, wird er abgemahnt. Dies kann durch außergerichtliche oder gerichtliche Mahnung erfolgen. Die außergerichtliche Mahnung ist die dringende Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die im Kaufvertrag vereinbarte Geld- oder Warenleistung zu erbringen. Die Form ist grundsätzlich frei, de facto aber immer schriftlich. Ein Hinweis auf Verzugstagen, Rechtsnachteile und Zahlungsfristen ist darüber hinaus üblich. Zur Durchführung ist eine abgestufte Mahnfolge ratsam, aber nicht Bedingung. Sinnvoll ist folgende Reihenfolge:
• persönliches Erinnerungsschreiben mit höflicher Zahlungserinnerung (Hinweis auf beigefügte Rechnungskopie), Erinnerung durch Zusendung einer Rechnungsabschrift oder eines Kontoauszugs,
• ausdrückliche Mahnung mit Zahlungsfristsetzung und vorbereitetem Überweisungs-/Einzahlungsbeleg, Mahnbrief mit Hinweis auf Fälligkeit oder Schuld und Aufforderung zur Zahlung,
• Androhung einer Postnachnahme oder des Einzugs durch ein Inkassoinstitut mit erneuter Fristsetzung und Hinweis auf dabei entstehende Kosten (Gebühren, Zinsen, Verwaltung etc.). Die Postnachnahme gilt bis 1500 Euro. Inkassoinstitute sind Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen bei Geldschuldnern eintreiben, danach Zusendung der Nachnahme oder Abtretung an ein Inkassoinstitut,
• Klageandrohung durch letzte, scharfe Mahnung mit endgültig letzter Fristsetzung. Damit wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, sofern es sich um Geldschulden handelt.
Dieses erlaubt dem Gläubiger, seine Forderungen schnell und kostensparend durchzusetzen. Dazu reicht der Gläubiger einen Bearbeitungsantrag beim zuständigen Amtsgericht ein. Dieses stellt einen Mahnbescheid aus, der dem Schuldner vom Amtsgericht zugestellt wird. Dies erfolgt ohne jegliche Prüfung der Ansprüche, und es wird eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung oder Einlage von Widerspruch gewährt. Begleicht der Schuldner die Forderung incl. Nebenkosten, ist das Verfahren damit beendet. Erhebt er Widerspruch, informiert das Amtsgericht den Gläubiger, der innerhalb von zwei Wochen seine Forderung in einer Klageschrift begründen muß. Dann kommt es zum mündlichen Prozeßtermin vor dem Amtsgericht (bis 3000 Euro) oder Landgericht, und es ergeht ein Urteil, das eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ermöglicht. Unternimmt der Schuldner nichts, kann der Gläubiger binnen sechs Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der dem Schuldner vom Amtsgericht zugestellt wird. Zahlt der Schuldner nun incl. Nebenkosten, ist das Mahnverfahren wiederum beendet, legt er Einspruch ein, kommt es auf Wunsch des Gläubigers zum Gerichtsverfahren, unternimmt er nichts, kommt es gleich zur Zwangsvollstreckung. Statt Mahnbescheid kann auch eine Klage auf Zahlung erhoben werden.
Die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen erfolgt in das bewegliche Vermögen, also körperliche Sachen (z. B. Wertgegenstände) und Forderungen (z. B. Lohn) oder in unbewegliches Vermögen (z. B. Gebäude) des Schuldners. Körperliche Sachen werden dadurch gepfändet, daß sie der Gerichtsvollzieher, der durch das Mahngericht bestellt wird, in Besitz nimmt oder sie zwar im Gewahrsam des Schuldners beläßt, aber mit einem Pfandsiegel („Kuckuck”) versieht. Nicht pfändbar sind die für den Lebensunterhalt und die Berufsausübung notwendigen Gegenstände, sofern der Gläubiger dem Schuldner nicht ein geringwertigeres Ersatzstück im Austausch überläßt. Nach der Pfändung werden die Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert. Forderungen, vor allem Lohn, sind nur pfändbar, sofern sie den für die Lebensführung unbedingt notwendigen Unterhalt übersteigen. Unbewegliches Vermögen wird versteigert, dessen Erträge (Miete, Pacht) werden zwangsverwaltet und dem Gläubiger zur Verfügung gestellt.
Bleibt selbst die Pfändung erfolglos, hat der Schulder auf Antrag ein Vermögensverzeichnis anzufertigen und diese Angaben an Eides Statt zu versichern. Bei Verweigerung wird auf Antrag Haft angeordnet. Der Schuldner wird beim Amtsgericht in ein Schuldnerverzeichnis aufgenommen. Unerfüllte Ansprüche bleiben, wie alle anderen Ansprüche, noch 30 Jahre bestehen, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Ausnahmen bestehen nur bei Verjährungsfristen für Ansprüche von Kaufleuten an Nichtkaufleute, aus Arbeitsverträgen bzw. Forderungen von Freiberuflern, diese verjähren nach zwei Jahren, und Ansprüche von Kaufleuten untereinander, diese verjähren nach vier Jahren, jeweils beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung ist gehemmt, wenn sie nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (z. B. höhere Gewalt) weiterläuft, die Verjährung ist unterbrochen, wenn die volle Frist nach Unterbrechung neu beginnt (z. B. Stundung, Klageerhebung).
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