Magdeburg: Überwachung von Raubkopierern mit Nachtsichtgeräten erfolgreich absolviert
Warner Bros. hat sich die vermeintliche Hochburg Magdeburg für einen Testlauf der Überwachung von Raubkopier-Tätigkeiten in Kinosälen mit Hilfe von Nachtsichtgeräten ausgesucht. Nach eigenem Bekunden ist das Ergebnis als Erfolg zu werten – weitere 600 Geräte wurden bestellt.
Schäden, die in die Milliarden gehen, verursachen Raubkopien von Kinofilmen und zwingen die Filmkonzerne zu ungewöhnlichen Maßnahmen. Waren bislang Streaming-Dienste wie etwa Kino.to die erklärten Ziele, könnte sich der Fokus zur Bekämpfung der Szene vielleicht schon bald in die Kinos verlagern.
Nachtsichtgeräte sollen Raubkopierer abschrecken
In dem Pilottest, den Warner Bros. jüngst unternommen hat, nahm man sich die Magdeburger Kinos vor. Nicht zuletzt, weil das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt schnell seine Genehmigung erteilte, nachdem Warner belegen und beweisen konnte, dass ausgerechnet die Landeshauptstadt Magdeburg auffällig häufig Ort für illegales Abfilmen von den Kinoleinwänden ist. Während der Vorstellungen kamen Nachtsichtgeräte in den Einsatz, um zu überwachen, ob jemand mit einem Camcorder oder ähnlichem Aufnahmegerät den aktuellen Harry Potter-Film „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ abzufilmen versuchte.
Es hat den Anschein, als hätten die Nachtsichtgeräte einen abschreckenden Charakter entfaltet, denn die Raubkopien machten mit erheblicher Verspätung ihre Runde in der Szene – der Effekt, den Film lieber am eigenen PC statt im Kino anzusehen, wurde deutlich abgeschwächt. Zur Info: Normalerweise reichen schon ein paar Stunden, bis eine Raubkopie in den Vertriebskanälen der Raubkopierer-Szene die Runde macht. Mehr dazu ist in dem Artikel “Nachtsichtgeräte im Kino” zu finden.
Zum Thema Persönlichkeitsrechte meldete sich die Initiative „Stopp1984.com“ prompt zu Wort und sah die regulären Kino-Besucher unter Generalverdacht. Dem entgegnete die Geschäftsführerin der Zukunft Kino Marketing GmbH (ZKM), Elke Esser, es handele es sich nicht um fest installierte Geräte. Auch seien diese nicht mit einer Aufnahmefunktion versehen, so dass in diesem Fall nicht das Bundesdatenschutzgesetz greife. Nicht zuletzt verwies Esser darauf, dass die Geräte in der Praxis ausschließlich in der Intervallen und bei begründeten Einzelfällen zum Einsatz kämen.
Benutzer, die diese Seite fanden, suchten auch nach:
- No search results for this post yet...

Schreib einen Kommentar!