Kündigungsgrund für Mieter bei Lärm von Kindern
Der von spielenden Kindern auf einem Garagenhof
ausgehende Lärmpegel ist nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal
kein Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags der Eltern.
Eine Kündigung komme erst dann in Betracht, wenn die Nachbarn wegen
unzumutbaren Lärms ihre Miete berechtigt mindern dürften, entschied
das Gericht am Dienstag.
Mit dem Urteil nahm die Zivilkammer in zweiter Instanz eine
Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal zurück. Dort hatten die
Richter im Januar einer Räumungsklage des Vermieters gegen ein
Elternpaar stattgegeben, dessen fünfjähriger Sohn mit anderen Kindern
immer wieder auf dem Garagenvorplatz gespielt hatte. Ältere Nachbarn
hatten sich über den Lärm beschwert.
Ein kleiner Spielplatz für die Kinder des Wohnhauses ist demnach
direkt neben dem Garagenhof gelegen, aber nur über diesen erreichbar.
Nach Feststellung des Landgerichts lag im vorliegenden Fall keine
Verletzung mietvertraglicher Pflichten vor, wenn die Kinder trotz
eines Verbotsschildes auch auf dem Garagenhof und nicht nur auf dem
Spielplatz herumtollten. Deshalb müssten Nachbarn einen «nicht über
das übliche Maß hinausgehenden Spiellärm» hinnehmen, solange keine
«unzumutbare Beeinträchtigung» der Wohnqualität vorliege.
«Ein Garagenhof fordert Kinder geradezu heraus, mit Bobbycars dort
zu spielen», sagte der Vorsitzende Richter Rolf Wilden in der
mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Fall sei der von den
spielenden Kindern ausgegangene Lärm weder über die Abendstunden
hinaus gegangen noch habe er die Nachtruhe der Anwohner gestört.
Darüber hinaus müssten Mieter, die in eine Wohnsiedlung zögen, dort
grundsätzlich auch mit Lärm von Kindern rechnen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision ließ die Kammer nicht
zu. Das schriftliche Urteil kann laut Gericht voraussichtlich ab 26.
August auf der Rechtssprechungs-Datenbank nrwe.de abgerufen werden.
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