Abrechnungsklauseln Mietvertrag Pachtvertrag

Die Abrechnungsklauseln sind neben anderen Bestandteil der Lieferungsbedingungen und vertraglich kodifiziert. Sie sind Kurzformeln zur Beschreibung der Preisbedingungen im Handelsverkehr zwischen Verkäufer und Käufer, so etwa:
• freibleibend, d. h. der Verkäufer kann den Preis in einem ansonsten definierten Vertrag bis zum aktuellen Marktpreis bei Ausführung heraufsetzen,
• ändernd, d. h. der Verkäufer kann von seiner Preisforderung gegen Abgabe eines neuen Angebots Abstand nehmen,
• vorbehaltend, d. h. der Verkäufer behält sich vor, bei Preisnachteil vom Vertrag zurückzutreten, ohne dabei zur Abgabe eines neuen Angebots verpflichtet zu sein,
• gleitend, d. h. der Preis ist insgesamt oder teilweise an die Entwicklung einer anderen Größe gebunden und verändert sich mit dieser.
Der dabei zugrunde liegende Vertrag ist seiner Art nach ein:
• Kaufvertrag, d. h. der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an einer Sache zu verschaffen und ihm diese zu übergeben, der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis dafür zu zahlen und die Sache abzunehmen,
• Werkvertrag, d. h. der Lieferant verpflichtet sich zur Herstellung eines versprochenen Werkes, zu dessen Übergabe und zur Verschaffung des Eigentums daran, der Besteller verpflichtet sich zur Entrichtung der dafür vereinbarten Vergütung und zur Abnahme des Werks,
• Werklieferungsvertrag, d. h. der Lieferant verpflichtet sich zur Herstellung eines versprochenen Werkes aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff, zu dessen Übergabe und zur Verschaffung des Eigentums daran, der Besteller verpflichtet sich zur Entrichtung der dafür vereinbarten Vergütung und zur Abnahme des Werkes,
• Mietvertrag, d. h. der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren, der Mieter verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietsache und zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses.
• Pachtvertrag, d. h. der Verpächter verpflichtet sich, dem Pächter den Gebrauch der verpachteten Sache während der Pachtzeit ebenso zu gewähren wie den Genuß der Früchte aus der Pachtsache, der Pächter verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Pachtsache und zur Entrichtung des vereinbarten Pachtzinses,
• Leihvertrag, d. h. der Verleiher einer Sache verpflichtet sich, dem Entleiher dessen Gebrauch unentgeltlich für den Verleihzeitraum zu gestatten, der Leiher verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Leihsache,
• Tauschvertrag, d. h. die Vertragspartner verpflichten sich, gegenseitig Waren oder Dienste entsprechend den im Vertrag festgelegten Bedingungen auszutauschen,
• Dienstvertrag, d. h. eine oder mehrere Personen verpflichten sich, eine Dienstleistung zu erbringen, die im übrigen im Vertrag detailliert beschrieben ist.

Benutzer, die diese Seite fanden, suchten auch nach:

  • auto
  • Angebot abrechnungsklausel

Schreib einen Kommentar!

Du kannst diese XHTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>